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 Expertentipp

Rutschfrei durch den Winter

Leise rieselt der Schnee: Jedes Jahr erfreuen wir uns der tanzenden Flocken, die Kinder bauen Schneemänner, Schlitten werden aus den Kellern geholt. Der Winter dirigiert das Treiben - die weiße Pracht verwandelt Städte und Dörfer in verträumte Winterwunderländer und zarter Neu-schnee überstrahlt das Grau in Grau des Alltags wie frisch geschlagene Sahne einen durchschnitt-lichen Kuchen. In Zeiten von Schnee und Eis ist bei aller Romantik aber auch eine besondere Vorsicht geboten. Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sind glatte Straßen und Wege Jahr für Jahr der Auslöser vieler Unfälle. „In der kalten Jahreszeit ist der Winterdienst unerlässlich. Die sichere Begehbarkeit von Bürgersteigen zu ge-währleisten und damit aktive Unfallvorsorge zu betreiben, ist das Wichtigste um gut durch den Winter zu kommen.“, weiß Nina Henckel. Als Pressesprecherin der Vonovia SE, eines der füh-renden Wohnungsunternehmen in Deutschland, kennt sie die Richtlinien für Räumdienste.

Straßen und Wege von Behinderungen durch Schnee und Eis zu befreien und auf diese Weise die Verkehrssicherheit zu erhalten ist das A und O der Winterdienste. Die Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland je nach Region unterschiedlich geregelt. Generell obliegt sie dem Grundstücks-eigentümer und beginnt in der Regel um 07:00 Uhr an Werktagen, um 08:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen und endet jeweils um 20 Uhr. Die ge-setzliche Räum- und Streupflicht gilt ganztägig. Schneit es also mal den ganzen Tag, reicht einmal Schneeschippen leider nicht aus.   
Als Streumittel werden meist Sand oder Granulat verwendet, früher kam auch häufiger Asche zum Einsatz. Als umstritten gelten Auftausalze. Diese sind zwar sehr effektiv, können aber zu Schäden an Kraftfahrzeugen führen und Reizungen an den Pfoten und Augen von Tieren verursachen. Wenn der Winter das Straßenland in weiße Schneepracht hüllt, müssen die Gehwege geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Bürger-steige wird für gewöhnlich auf die Anlieger der Straße übertragen. Geregelt wird das zum Beispiel in kommunalen Satzungen. Über die Organisation der Winterdienste gibt es indes auch bei großen Wohnungsverwaltungen wie der Vonovia keine einheitliche Regelung. „Ob der Mieter Schnee-schippen muss oder eine Firma damit beauftragt wird, ist in unseren Wohnanlagen nicht einheitlich geregelt. Entweder der Räumdienst wird als Serviceleistung über die Betriebskosten abgerechnet oder die Mieter übernehmen das Fegen – für diesen Fall kann man sich auf unserer Homepage einen Schneeräumplan herunterladen, der dabei hilft, den Winterdienst der Hausgemeinschaft zu planen.“, erklärt Nina Henckel die Regelung der Vonovia.
Wie auch immer das Schneeschieben organisiert wird, wichtig ist, dass man dafür Sorge trägt, die Wege vor der eigenen Haustür zu räumen. Sollte nämlich tatsächlich mal jemand stürzen, so ist das nicht nur für diejenigen sehr schmerzhaft, die zu Fall gekommen sind, sondern auch für denjenigen, der seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Das BGB sieht in dieser Sache eine zivilrechtliche Haftung vor. Das heißt, wer seine Wege nicht von Schnee und Eis befreit und damit schuldhaft Stür-ze von Fußgängern in Kauf nimmt, haftet für die Folgen der resultierenden Unfälle. Für Pechvögel kann die kalte Jahreszeit schnell teuer oder aber schmerzhaft werden. Nur wer rutschfrei durch den Winter kommt, kann ihn auch in all seiner romantischen Schönheit genießen.
Text: Vonovia, Bild: Fotolia



 

 

Beitrag Haus & Garten

 

 

 

 

 

 

 

 













STEUERTIPPS

von Thomas Röhr, Steuerberater in Essen-Werden

Bundesfinanzministerium äußert sich zur vorteilhafteren Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung


Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.1.2017, dass die Regelung zur außergewöhnlichen
Belastung so zu verstehen ist, dass die dort zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu
berechnen ist. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der im Einkommensteuergesetz
in 3 Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt.
Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung
des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren
Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der
die jeweilige Stufe übersteigt. Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare
Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann
diese Berechnung zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen - und
damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer - führen.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 1.6.2017 soll die geänderte Berechnungsweise
möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide
Berücksichtigung finden. Bitte beachten Sie! Sollte die geänderte Berechnungsweise noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs bzw. Änderungsantrags!


Steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen Spenden:

Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen i. S. des Parteiengesetzes
(PartG) sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis
zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Ausgaben,
höchstens jeweils 825 € (Unverheiratete) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagte). Der Betrag wird direkt
von der Steuerschuld abgezogen.

Sonderausgaben: Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können - unter weiteren Voraussetzungen
- zusätzlich mit insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe
der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben
abgezogen werden. Wählervereinigungen, die nicht an den Bundestagsoder Landtagswahlen teilnehmen, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 20.3.2017 keine Parteien i. S. des PartG.
Demnach kommt für solche Wählervereinigungen der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Verfassungsfeindliche Parteien: Am 7.7.2017 stimmte der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen
Grundgesetzänderung und einem entsprechenden Begleitgesetz zu, wonach verfassungsfeindliche Parteien
künftig keine staatlichen Gelder mehr erhalten. Danach kann das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließen. Bitte beachten Sie! Mit dem Entzug der staatlichen Gelder entfallen auch steuerliche Begünstigungen und Zuwendungen an diese Parteien. Der Finanzierungsausschluss gilt für 6 Jahre, ist aber verlängerbar. Spendennachweis: Bei Spenden bis 200 € reicht ein "vereinfachter Nachweis" (Einzahlungsbeleg, Kontoauszug
oder PC-Ausdruck beim Online-Banking). Seit dem 1.1.2017 müssen die Zuwendungsbestätigungen nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden. Alternativ kann der Zuwendungsempfänger
die Zuwendungsbestätigung aber auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. In diesem Fall braucht der Zuwendende keine Bestätigung.