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Herausgeber: .i.S.d.P (§ 55 RStV) Reemt Kronhardt 

Im Verlag der einszweidrei Werbeagentur GmbH

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Geschäftsführer: Stefanie Blum, Reemt Kronhardt 

Sitz: Essen HRB 19291

UST-ID.-Nr.: DE 253 009 098 

 

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf mehrerer Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wurde.

3. Bei Mengen-Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbartenbzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei Betriebsstörungen, in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahmung, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen.

6. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

7. Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

8. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen oder Anzeigentexten die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht für inhaltliche Angaben, die der Auftraggeber vorgegeben hat. Bei Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen.

9. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für sämtliche Anzeigen-Aufträge unabhängig von der Art der Annahme und der Lieferform. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

10. Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagenfordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Desweiteren ist der Verlag berechtigt, nicht in das vorgegebene Seitenraster passende und von den Standardgrößen abweichende Anzei- genformate, selbstständig anzupassen. Größendifferenzen von +/-10 % sind in diesem Fall vom Kunden zu akzeptieren.

11. Für eventuell mangelhafte Verteilung haftet der Verlag nicht. Das Nichterscheinen des Blattes infolge höherer Gewalt, Streik und dergleichen, berechtigt nicht zu Ansprüchen an den Verlag. Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen leistet der Verlag keinen Schadensersatz.Bei individuell ausgehandelten Sonderrabatten, die mehr 30% über den üblichen Rabatten liegen, entfällt der Reklamationsanspruch des Kunden hinsichtlich Auflage und Verteilung.


12. Bei fernmündlichen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler keine Haftung.

13. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln -innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden.

14. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.
Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, den diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

15. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

16. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach der Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

17. Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbungsmittler
und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die von dem Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

18. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist sofort zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

19. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages
bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeiträge abhängig zu machen.

20. Stornierungen von Anzeigenaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Die bis dahin entstandenen Layout und Satzkosten werden dem Auftraggeber berechnet.

21. Besondere Kosten für die Anfertigung reprofähiger Vorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

22. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Gesamtauflage mehr als 50% beträgt.

23. Evtl. Mängel hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verteilung, die offen zutage treten, hat der Auftraggeber, der kein Kaufmann im Sinne des HGB ist, innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist (so ist dieser innerhalb eines Jahres, nach dem er entdeckt wurde, anzuzeigen). Ein offensichtlicher Mangel ist aber spätestens 3 Tage nach dem er sich gezeigt hat, schriftlich geltend zu machen. Zeigt sich der Mangel erst später, ist dieser 3 Tage nach Kenntniserlangung zu rügen. Geringfügige Mängel sowie angebliche Mängel, die hinsichtlich Qualität und Quantität nicht konkretisiert wurden, berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Die Mängel sind einzeln und nicht pauschal vom Auftraggeber zu melden. Es gilt als vereinbart, dass Einzelreklamationen, bei der durch Recherche festgestellt wird, dass die überwiegende Anzahl der Haushalte im Umfeld des Reklamanten das Werbematerial empfangen hat, nicht als Fehlleistung bewertet werden, soweit die Abdeckungsquote insgesamt erreicht wird. Eine reklamierte Anschrift ist z.B. dann widerlegt, wenn es sich um einen Werbeverweigerer (bei Anzeigenblättern: ein Zustellverbot) handelt oder aus derselben Straße mind. drei positive Antworten vorliegen.

24. Eine 100%ige Abdeckung „aller Haushalte“ kann über das Medium Haushaltwerbung nicht garantiert werden. Im Regelfall können bei Direktverteilungen mit bis zu 80%iger Abdeckung der erreichbaren Haushalte zugestellt werden. Im Verbund mit anderen, wechselnden und nicht erwarteten Werbemedien gilt eine erkennbare Erhaltquote nach dem ZPMMessverfahren (Marktforschungsinstitut Zielpunkt Marketing, Berlin) von 78% als nationaler Benchmark. Als nicht erreichbar gelten beispielsweise Haushalte, deren Briefkästen zugeklebt wurden oder deren Briefkästen aus anderen Gründen nicht erreichbar sind. Bei der Verteilung werden ausschließlich zusammenhängende Wohngebiete erfasst. Einzelne Häuser, die außerhalb stehen, werden von der Distribution ausgeschlossen. Der Anteil der auf diese Weise nicht erreichbaren Haushalte kann sich bis auf 10% der Gesamthaushaltszahl belaufen und wurde bereits in der von uns genannten Gesamtverteilauflage berücksichtigt.

25. Reinzeichnungen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

26. Erfüllungsort ist Essen und Gerichtsstand bei Klagen ist Essen.